2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 sei aufzuheben.