- Mit Strafbefehl des Bezirksamts W. vom 14. Januar 2010 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 83 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 29. Juli 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden sowie wegen nicht oder nicht gut sichtbarem Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 106 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 15. November 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbarem Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 108 f.);