A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 1995 zusammen mit drei ihrer insgesamt sieben alle inzwischen erwachsenen Kindern im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Am 14. Dezember 1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 30. August 2000 ist sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 31. Oktober 2024 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 56 ff., 63, 177). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: