Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.483 / ew / we ZEMIS [***] (E.2021.039) Art. 46 Urteil vom 18. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, Postfach, 5430 Wettingen gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 1995 zusammen mit drei ihrer insgesamt sieben alle inzwischen erwachsenen Kindern im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Am 14. Dezember 1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 30. August 2000 ist sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 31. Oktober 2024 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 56 ff., 63, 177). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl des Bezirksamts W. vom 14. Januar 2010 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 83 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 29. Juli 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden sowie wegen nicht oder nicht gut sichtbarem Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 106 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 15. November 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbarem Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 108 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 24. Februar 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 113 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 28. November 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 113 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 18. Juni 2018 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 136 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W. vom 27. Mai 2020 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 173 f.). In der Folge tätigte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Abklärungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Beschwer- deführerin. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 im Kosovo aufge- halten hatten (MI-act. 175 ff., 194 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erklärte das MIKA, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerde- führerin von Gesetzes wegen erloschen sei und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2021 zu verlassen (MI-act. 211 f.). Daraufhin -3- stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2020 ein Gesuch um Wiederzulassung für den Fall, dass sich die Auffassung der Sektion als zutreffend erweisen sollte (MI- act. 215 f.). Es folgten weitere Abklärungen seitens des MIKA (MI- act. 221 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 gelangte das MIKA erneut an die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass die Niederlassungsbewilli- gung erloschen sei und dem Gesuch um Wiederzulassung nicht entspro- chen werden könne. Die Ausreisefrist wurde bis zum 28. Februar 2021 ver- längert (MI-act. 282 f.). Mit diesem Vorgehen war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und liess mit Eingabe vom 22. Februar 2021 eine an- fechtbare Verfügung verlangen (MI-act. 286). Am 31. März 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 290 ff.): 1. Die Niederlassungsbewilligung von A. ist erloschen und die Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. De- zember 2020 wird abgewiesen. 3. Von der Einholung einer Zustimmung zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung bei der Bundesbehörde wird abgesehen. 4. A. hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangs- weise vollzogen werden. 5. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben. B. Gegen diese Verfügung erhob die nach wie vor anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin am 30. April 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Belassung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor dem MIKA und für das Einspracheverfahren (MI-act. 298 ff.). Am 30. November 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -4- 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belas- sen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len. 4. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Ein- spracheverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Am 12. Januar 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwer- deantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt. Be- treffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Instruktionsrichter einen Entscheid nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 30 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 19. Januar -5- 2022 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 33). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des Rechtsdienstes des MIKA können innert 30 Ta- gen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterge- zogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismit- tel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Was die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an- belangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Bewilligungen erteilen kann. Der Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das MIKA ge- gebenenfalls anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Ver- hältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer -6- [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst erwo- gen, es deute alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann schon vor Jahren in den Kosovo zurückgekehrt seien, dort ihren Le- bensmittelpunkt hätten und jeweils nur zu Besuchszwecken in die Schweiz reisen würden. Sie verfügten weder über eine eigene Wohnung noch über eigenen Hausrat in der Schweiz. Nachdem die sechsmonatige Frist durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen werde, sei die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) schon seit Jahren erloschen. Im Sinne einer Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz im Gegen- satz zur erstinstanzlich verfügenden Sektion Art. 10a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) zwar für anwend- bar, kam aber zum Schluss, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Covid-19-Pandemie habe ihr und ihrem Ehemann eine rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung auch in Anwendung der vor- genannten Verordnungsbestimmung spätestens am 27. März 2020 er- loschen wäre. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass – nachdem sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes schon seit Jahren im Kosovo befinde und damit die freiwillige Ausreise länger als zwei Jahre zu- rückliege – auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wie- derzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE nicht erfüllt seien; und selbst wenn sie erfüllt wären, stünden einer solchen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls nicht -7- ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin vor Jahren freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, sich nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten habe und sich während ihres früheren Aufenthalts in der Schweiz nicht habe integrieren können. Ebenso wenig liege ein Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens vor und es seien auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die Niederlas- sungsbewilligung sei nicht erloschen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz befinde sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz und in den Kosovo sei sie nur zu Besuchszwecken gereist. Wegen der knappen finanziellen Ver- hältnisse müsse sie bei den Wohnkosten sparen. Sie versuche deshalb, mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes (Ehefrau und zwei Kin- der) in einer Wohnung zu leben. Da die Sektion die Grösse der bisherigen Wohnung bemängelt habe, sei eine 4 ½ -Zimmerwohnung an der Bifangstrasse 36 bezogen worden. Für die längeren Auslandaufenthalte seien ebenfalls rein finanzielle Gründe massgebend gewesen. Aus Kosten- gründen hätten medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte im Kosovo stattfinden müssen, da die Behandlungen in der Schweiz für die Beschwer- deführerin unbezahlbar seien. Im Kosovo habe sie keine Krankenversiche- rung, da es dies dort gar nicht gebe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit Ihrer Einreise im Jahr 1994 ununterbrochen in der Schweiz. Folglich sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Zusammenhang mit der Eventualbegründung der Vorinstanz moniert die Beschwerdeführerin, dass es ihr aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren. In der fraglichen Zeit habe es überhaupt keine Transportmöglichkeiten für eine Rückreise in die Schweiz gegeben. Die Niederlassungsbewilligung wäre somit entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht spätestens am 27. März 2020 erloschen. Die Beschwerdeführerin lässt sodann vorbringen, ihr sei jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG zu ertei- len, da die Voraussetzungen erfüllt seien. Schliesslich würde die Wegwei- sung auch gegen Art. 8 EMRK verstossen. Zu den Kindern und Enkel- kindern bestehe offensichtlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehe. Weiter würde eine Rückkehr in den Kosovo auch nicht möglich, nicht zulässig, jedenfalls nicht zumutbar erscheinen. -8- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Ein ununterbrochener Aus- landaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorüber- gehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/ THOMAS GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.9). 2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe nach der Pensionierung ihres Ehemannes zusammen mit diesem im Kosovo einen neuen Lebensmittelpunkt begrün- det, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung schon seit vielen Jahren er- loschen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 4 und 8, Erw. II./2.2.2 f. und II./5.2; act. 4 und 8). 2.1.3. In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht entwickelten Recht- sprechung kann eine Niederlassungsbewilligung wie bereits ausgeführt ge- mäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen, wenn die betroffene Per- son sich nicht ununterbrochen während mehr als sechs Monaten im Aus- land aufhält, sondern zwischenzeitlich lediglich wegen Besuchs-, Touris- mus- oder Geschäftsaufenthalten in die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend, ob die betroffene Person ihren Lebensmit- telpunkt ins Ausland verlegt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011, Erw. 3.2). 2.1.4. Den zahlreichen diesbezüglichen Urteilen des Bundesgerichts ist keine all- gemeingültig formulierte Regel zu entnehmen, wie der Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist. Das Bundesgericht scheint vielmehr einzelfallweise auf- grund der konkreten Umstände abzuwägen, ob der Bezug zu einem Ort im Ausland stärker ist als zur Schweiz und ob gleichzeitig der Bezug zur Schweiz derart gelockert wurde, dass der Lebensmittelpunkt in der -9- Schweiz als aufgegeben bezeichnet werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bun- desgerichts 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011; 2C_1224/2012 vom 26. Au- gust 2011; 2C_540/2011vom 19. Dezember 2011; 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016; 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 sowie 2C_65/2016 vom 11. November 2016). Selbst das Be- gründen bzw. das Belassen eines steuer- oder zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz oder der Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn bedeuten nicht zwingend, dass sich auch der Lebensmittelpunkt in der Schweiz be- findet, auch wenn diese Umstände ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes darstellen können und insofern durchaus relevant sind für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesge- richts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016, Erw. 5.2 und 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016, Erw. 2.2). 2.2. 2.2.1. Will das MIKA eine Bewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers widerrufen, hat die Behörde zu belegen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind. Gelingt dies nicht, ist ein Widerruf unzulässig. Auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes ist von Amtes wegen auch ent- lastenden Sachverhaltselementen nachzugehen und sind diese entspre- chend zu berücksichtigen. Nachdem migrationsrechtliche Entscheide je- doch oft aufgrund persönlicher Umstände gefällt werden, die den Betroffe- nen weit besser bekannt sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Dies besonders bei Um- ständen, welche ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b). 2.2.2. Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, oder ob den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus be- stimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Vermutungen ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, welche der allge- meinen Lebenserfahrung entspringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016, Erw. 5.1). Je grösser die Wahrscheinlich- keit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermu- tung geschlossen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermu- tung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine derartige starke tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig ent- lastende Elemente ersichtlich sind, die diese Vermutung entkräften, kommt der Mitwirkungspflicht der Betroffenen wiederum eine besondere Bedeu- tung zu, da es den Betroffenen obliegt, die tatsächliche Vermutung mittels "Gegenbeweis" zu widerlegen. - 10 - 2.3. 2.3.1. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz angenommen – ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach der Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 in den Kosovo ver- legt hat, sodass ihre Anwesenheiten in der Schweiz nicht mehr geeignet waren, die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies verbunden mit der Folge, dass ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen er- loschen ist. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Wohnverhältnisse ein gewichtiges Indiz dafür dar- stellten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin schon seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befinde. Sie stellte diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldeadresse schon seit vielen Jahren an der Y-Strasse 71a in X. habe. Bei der Meldeadresse handle es sich um eine 3 ½ - Zimmerwohnung, welche durch den Sohn B. und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gemietet und bis Mai 2021 bewohnt worden sei. Dem Mietvertrag könne entnommen werden, dass die Familienwohnung für maximal drei Personen vorgesehen gewesen sei. In der fraglichen, bereits mit der Familie des Sohnes B. überbelegten Wohnung hätten zudem der Sohn C. und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gewohnt. Angesichts der mit acht Personen massiv überbelegten Wohnung sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann tatsächlich je längere Zeit dort gelebt haben sollen. Vorstellbar seien allenfalls kurze Besuchsaufenthalte. Ansonsten lebe noch der Sohn D. mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) in der Schweiz und zwar in einer benachbarten Liegenschaft in X.. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch nicht, dort je gewohnt zu haben. Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin (F.) sei seit Jahren landesabwesend. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügten schon seit vielen Jahren über keine Wohnmöglichkeit in der Schweiz, welche den wohnhygienischen Anforderungen auch nur ansatzweise entsprechen würde. Gemäss den Angaben in der Einsprache scheine das Ehepaar während ihrer Aufenthalte in der Schweiz in verschiedenen Haushalten vorübergehend Unterschlupf zu finden, wie dies gerade für Familienbesuche typisch sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz deuten die geschilderten Umstände klar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich in der ehemaligen 3 ½ - Zimmerwohnung ihres Sohnes B. nicht regelmässig für längere Zeit aufgehalten haben können. Gemäss Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (siehe vorne Erw. 2.2.1). Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest - 11 - zeitweise im Ausland aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende minimale Sachbeweise verlang- ten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt der ausländischen Per- son einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht und weitere Sachbeweise abgenommen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_81/2001 vom 1. September 2011, Erw. 3.7 f., 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013, Erw. 4.2). In solchen Fällen ist es zulässig, aus der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. Gemäss der soeben dargestellten Gerichtspraxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich die Beschwerdeführerin häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie die Beschwerdeführerin Belege für einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz beizubringen und nicht die Be- hörde zu belegen, dass der Betroffene in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat. Dies gilt umso mehr, als negative Sachverhalte nicht beweisbar sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indes sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 31. März 2021 als auch im anschliessenden Einspracheverfahren nicht ein- mal ansatzweise rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in den vergan- genen Jahren in der Schweiz einen Wohnsitz hatte. 2.3.3. Im Verfahren, welches mit der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 31. März 2021 seinen Abschluss fand, reichten die Eheleute mit undatier- tem Schreiben (Poststempel 11. September 2020; MI1-act. 199 ff. und 213) lediglich Kontoauszüge ihrer Privatkonti bei der Raiffeisenbank für die Kalenderjahre 2019 und 2020 ein. Gleichzeitig gaben sie an, über keinen Festnetzanschluss und keine Kreditkarte zu verfügen und lediglich ein Prepaid-Handy zu besitzen (MI1-act. 199; vgl. MI1-act. 197). Unbestritten ist weiter, dass sich die Eheleute im Zeitraum vom 27. September 2019 bis zum 17. Juni 2020 ununterbrochen im Kosovo aufgehalten haben. Die Be- schwerdeführerin stellt diese Auslandsabwesenheit auch nicht in Abrede, macht jedoch geltend, eine frühere Rückkehr sei aufgrund der epidemiolo- gischen Lage nicht möglich gewesen. Dass aus den eingereichten Konto- auszügen nicht auf einen Wohnsitz in der Schweiz geschlossen werden kann, liegt auf der Hand und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. So erfolgten beispielsweise zwischen dem 7. Oktober 2019 und dem 6. Dezember 2019 mehrere Bargeldbezüge am Bancomat in X. (vgl. MI1-act. 205 f.). Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann dieses Geld persönlich abgehoben haben soll, erscheint schon deshalb abwegig, weil sie zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen im Kosovo weilten (vgl. MI1-act. 199 und act. 20 f.). Diese Kontoauszüge sind demnach nicht geeignet, auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu schliessen. - 12 - 2.3.4. Hinzu kommt, dass weitere Kinder der Beschwerdeführerin im Kosovo leben und die Beschwerdeführerin offenbar jeweils bei ihrem Sohn E. übernachtet, wenn sie im Kosovo eigenen Angaben zufolge "zu Besuch" weilt (act. 19). E. unterstützt demnach die Beschwerdeführerin und gibt ihr in der Heimat eine Unterkunft. Insofern besteht ein starker familiärer und sozialer Bezug zur Heimat. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Heimat über keine eigene Wohnung zu verfügen, so ist dazu festzuhalten, dass es sich in der Schweiz nicht anders verhält. Auch lässt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben regelmässig aus Kostengründen im Kosovo medizinisch behandeln. Soweit sie geltend macht, dass medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte aus Kostengrün- den im Kosovo stattfinden müssten, mag dies zwar zutreffen, ändert jedoch nichts am Umstand, dass dies – nebst den überaus beengten Wohnver- hältnissen – ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sich deren Lebensmit- telpunkt nicht mehr in der Schweiz befindet. 2.3.5. Diese Annahme wird zudem durch die zahlreichen Strafbefehle wegen Un- gehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ver- stärkt (vgl. MI-act. 83 f., 113 f., 126 f., 136 f., 138 und 173 f.). Die Be- schwerdeführerin hat ausweislich der Akten den schriftlichen Vorladungen des Betreibungsamtes in den Jahren 2009, 2016, 2017, 2018 und 2020 keine Folge geleistet, was den Schluss nahelegt, dass sie sich offenbar im Ausland aufhielt, als ihre Anwesenheit in der Schweiz erforderlich war. 2.3.6. Die Beschwerdeführerin hat es sodann auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterlassen, ihre Behauptungen mittels geeigneten Beweismitteln zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen wie beispielsweise Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen für die Schweiz, Belege über die Lebenshaltungs- kosten, Verbindungsnachweise für die Prepaid-Karte oder Bestätigungen von Nachbarn einzureichen. Auch Beweisanträge wurden dazu keine ge- stellt. Dies obschon der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Folge der Beweislosigkeit bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Damit liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben würden, nachzuvollziehen, wie die Beschwerdeführerin ohne eigene Woh- nung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente ihres Ehemannes von Fr. 947.00 die Zeit nach dessen Pensionie- rung in der Schweiz verbracht haben soll. Es drängt sich vielmehr der Ein- druck auf, dass die Eheleute nach der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Rente zurück in den Kosovo kehrten, zumal die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches niedriger - 13 - sind als in der Schweiz. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdefüh- rerin sei nach der Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 nur noch zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückgekehrt bzw. habe ihren Lebensmittelpunkt nach diesem Zeitpunkt in den Kosovo verlegt, ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weder aktenwidrig noch willkürlich. 2.3.7. Die geschilderten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hin, dass sich die Eheleute nach der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufhielten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Indizienlage zum Schluss ge- langt, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war. 2.3.8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in den Kosovo nach der Pensionierung ihres Eheman- nes im Jahr 2007 von Gesetzes wegen erloschen ist. Daran ändern auch die gelegentlichen Besuchsaufenthalte in der Schweiz nichts. Im Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen (Einspracheentscheid, S. 4 ff., Erw. II./2.1 f. und II./5.2; act. 4 ff.). 2.4. Unter diesen Umständen kann vorliegend offenbleiben, ob die Niederlas- sungsbewilligung auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Ausland- aufenthalts vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 erloschen ist bzw. ob Art. 10a Covid-19-Verordnung 3 in diesem Zusammenhang anwendbar wäre. 3. 3.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz sodann die ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AIG verlangte (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert (vgl. Einspracheentscheid, S. 7 ff., Erw. II./3 ff.; act. 7 ff.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Aus- - 14 - länderinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzu- lassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfü- gen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingun- gen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wie- derzulassung steht überdies (ebenso wie die nachfolgend zu erörternde Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin erhielt am 14. Dezember 1995 eine Aufenthalts- bewilligung, die am 30. August 2000 in eine Niederlassungsbewilligung um- gewandelt wurde. Die Voraussetzung des fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts ist unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE wird weiter vorausgesetzt, dass die frei- willige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Wie in Erw. 2.3.6 ff. festgehalten, verlegte die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im Nachgang zur Pensionierung ihres Ehemannes im Jahr 2007 in den Kosovo. Damit liegt die freiwillige Ausreise deutlich mehr als zwei Jahre zurück, womit die zeitlichen Anforderungen an eine erleichterte Wieder- erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. 3.2.3. Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht. 4. 4.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls - 15 - eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ er- füllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ge- setz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-gen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zu- kommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restrik- tiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persön- lichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbe- dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berück- sichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung - 16 - einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F‑501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C‑2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländer- recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2. Bezüglich des privaten Interesses der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Wie in Erw. 3.2.2 dargetan, hielt sich die Beschwerdeführerin zwar während etwa 12 Jahren und damit lange Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da ihr Aufenthalt nunmehr rund 15 Jahre zurückliegt. Insofern lässt sich aus der langen Auf- enthaltsdauer der Beschwerdeführerin kein relevantes privates Interesse ableiten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vor Jahren getroffene freiwillige Entscheid, in den Kosovo zurückzukehren und sich nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufzuhalten, der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls offensichtlich entgegen- steht. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie bei der Prüfung des schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls ausführt, dass familiäre Bindungen, welche auch ohne die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels gegen- seitiger Besuchsaufenthalte in hinreichender Weise gelebt werden können, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen. Die Be- schwerdeführerin kann den Kontakt zu ihren hier lebenden Familienange- hörigen wie bis anhin ungehindert mittels Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln vom Kosovo aus pflegen. Damit vermö- gen auch die familiären Verhältnisse keinen schwerwiegenden persön- lichen Härtefall zu begründen. Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. - 17 - 4.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Erw. II./5.2 f.; act. 8 f.). Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. 5. Die vorinstanzliche Feststellung, nach welcher Art. 8 EMRK nicht tangiert ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Einspracheentscheid, S. 9, Erw. II./7; act. 9). 6. Auch die verfügte Ausreisefrist von 90 Tagen erscheint mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AIG angemessen (vgl. Einspracheentscheid, S. 9, Erw. II./8; act. 9). 7. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (Ein- spracheentscheid, S. 9 f., Erw. II./9; act. 9 f.). 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nachdem im Einsprachever- fahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR keine Gebühren erhoben werden, ist dies- bezüglich einzig zu klären, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte eingesetzt werden müssen. 8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe angesichts des festgestellten und in weiten Teilen unbestrittenen Sachverhalts (lange Aufenthalte im Ausland, keine eigene Wohnung in der Schweiz, wechselnde Übernachtungsmög- lichkeiten bei Angehörigen in der Schweiz, medizinische Behandlungen im Ausland) nicht davon ausgehen können, die Behörde würde ihr bezüglich des behaupteten Lebensmittelpunkts in der Schweiz Glauben schenken. Zudem habe sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann hätten wegen Covid-19 nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist in die Schweiz zurückkehren können, als falsch erwiesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angesichts ihrer früheren Integrationsprobleme in der Schweiz (mangelnde Deutschkenntnisse, zahlreiche Straftaten, hohe - 18 - Schulden) auch nicht davon ausgehen können, die Behörden würden eine erneute Zulassung ohne besonders gewichtige private Gründe überhaupt in Erwägung ziehen. Solche Gründe hätten von Anfang an gefehlt (Ein- spracheentscheid, S. 10, Erw. II./11.3; act. 10). 8.2.2. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber lediglich vorbringen, im vor- liegenden Fall seien die Gewinnaussichten sicher nicht beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden müsse. 8.3. Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offen- bar aussichtslos ist. In Fällen, in denen die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechts- vertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 282 f.). 8.4. Angesichts der eindeutigen Indizienlage gestaltet sich die Rechtslage be- treffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die einschlä- gige Rechtsprechung klar. Entsprechend hatte der im Rahmen des Ein- spracheverfahrens gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen, praktisch keine Gewinnaussich- ten. Abgesehen davon, dass eine erleichterte Wiederzulassung daran scheitert, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesuchstellung seit mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten hatte und dass der Erteilung einer Härtefallbewilligung das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles entgegensteht, hat sich die zuständige Sektion in Bezug auf die begehrte erleichterte Wiederzulassung detailliert mit der Frage des - 19 - öffentlichen Interesses an einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und der Wegweisung sowie dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt. Sie hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend zu integrieren ver- mochte und sich ihr privates Interesse in erster Linie auf die familiären Ver- hältnisse hierzulande stützt. Daraus folgerte sie in korrekter Weise, dass die mit Blick auf die wiederholten Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie die Schuldenwirtschaft als sehr gross zu taxierenden öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen. Eine andere Qualifizierung der Interessen bzw. ein Überwiegen der privaten In- teressen ergibt sich auch aus den in der Einsprache vorgebrachten Darle- gungen nicht. Entsprechend ist offensichtlich, dass die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren im Einspracheverfahren als ver- schwindend klein zu bezeichnen waren und sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ver- fahren vor der Vorinstanz ist daher in Anwendung von § 34 Abs. 1 VRPG wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen. Die Frage der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin kann offenbleiben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschä- digung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bezüglich des vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgebliche Recht- sprechung korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In ihrer Be- schwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid nicht hinreichend auseinander und bringt auch nichts vor, was gegen die Beurteilung der Vorinstanz sprechen würde. Insbesondere bringt die Be- schwerdeführerin keinerlei Beweise vor, welche einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz belegen würden. Aus dem Einspracheentscheid geht sodann hervor, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder lit. k AIG klarerweise nicht gegeben waren. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Ver- hältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen einer - 20 - Eventualbegründung (inhaltlich zutreffend) festhält, der Erteilung einer Här- tefallbewilligung würden ohnehin überwiegende öffentliche Interessen ent- gegenstehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens- kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 1'474.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerinin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit - 21 - 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William