Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr 292.00, gesamthaft Fr. 1'492.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.