2. Bezüglich des vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgebliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid nicht hinreichend auseinander und bringt auch nichts vor, was gegen die Beurteilung der Vorinstanz sprechen würde. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vor, welche einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz belegen würden.