Eine andere Qualifizierung der Interessen bzw. ein Überwiegen der privaten Interessen ergibt sich auch aus den in der Einsprache vorgebrachten Darlegungen nicht. Entsprechend ist offensichtlich, dass die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren im Einspracheverfahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren und sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz ist daher in Anwendung von § 34 Abs. 1 VRPG wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen. Die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann offenbleiben.