8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2021 fest, der Beschwerdeführer habe angesichts des festgestellten und in weiten Teilen unbestrittenen Sachverhalts (lange Aufenthalte im Ausland, keine eigene Wohnung in der Schweiz, wechselnde Übernachtungsmöglichkeiten bei Angehörigen in der Schweiz, medizinische Behandlungen im Ausland) nicht davon ausgehen können, die Behörde würde ihm bezüglich - 19 -