8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nachdem im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR keine Gebühren erhoben werden, ist diesbezüglich einzig zu klären, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte eingesetzt werden müssen.