4.2. Bezüglich des privaten Interesses des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Wie in Erw. 3.2.2 dargetan, hielt sich der Beschwerdeführer zwar während über 14 Jahren und damit lange Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da sein Aufenthalt nunmehr rund 15 Jahre zurückliegt. Insofern lässt sich aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kein relevantes privates Interesse ableiten.