2.4. Unter diesen Umständen kann vorliegend offenbleiben, ob die Niederlassungsbewilligung auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 erloschen ist bzw. ob Art. 10a Covid-19-Verordnung 3 in diesem Zusammenhang anwendbar wäre. 3. 3.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz sodann die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AIG verlangte (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert (vgl. Einspracheentscheid, S. 7 ff., Erw. II./3 ff.; act. 7 ff.). - 15 -