2.3.8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in den Kosovo nach seiner Pensionierung im Jahr 2007 von Gesetzes wegen erloschen ist. Daran ändern auch die gelegentlichen Besuchsaufenthalte in der Schweiz nichts. Im Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Einspracheentscheid, S. 4 ff., Erw. II./2.1 f. und II./5.2; act. 4 ff.).