2.3.7. Die geschilderten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hin, dass sich die Eheleute nach der Pensionierung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufhielten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Indizienlage zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Pensionierung im Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig war.