Dies obschon dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Folge der Beweislosigkeit bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Damit liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben würden, nachzuvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne eigene Wohnung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente von Fr. 947.00 (vgl. MI1-act. 231) die Zeit nach seiner Pensionierung in der Schweiz verbracht haben soll. Es drängt sich vielmehr der Eindruck - 14 -