2.3.6. Der Beschwerdeführer hat es sodann auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterlassen, seine Behauptungen mittels geeigneten Beweismitteln zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen wie beispielsweise Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen für die Schweiz, Belege über die Lebenshaltungskosten, Verbindungsnachweise für die Prepaid-Karte oder Bestätigungen von Nachbarn einzureichen. Auch Beweisanträge wurden dazu keine gestellt. Dies obschon dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Folge der Beweislosigkeit bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen.