So erfolgten beispielsweise zwischen dem 7. Oktober 2019 und dem 6. Dezember 2019 mehrere Bargeldbezüge am Bancomat in X. (vgl. MI1-act. 205 f.). Dass der Beschwerdeführer dieses Geld persönlich abgehoben haben soll, erscheint schon deshalb abwegig, weil er zu diesem - 13 - Zeitpunkt zugegebenermassen im Kosovo weilte (vgl. MI1-act. 199 und act. 20 f.). Diese Kontoauszüge sind demnach nicht geeignet, auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu schliessen.