Gemäss der soeben dargestellten Gerichtspraxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich der Beschwerdeführer häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie der Beschwerdeführer Belege für einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz beizubringen und nicht die Behörde zu belegen, dass der Betroffenen in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat. Dies gilt umso mehr, als negative Sachverhalte nicht beweisbar sind.