3.7 f., 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013, Erw. 4.2). In solchen Fällen ist es zulässig, aus der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. Gemäss der soeben dargestellten Gerichtspraxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich der Beschwerdeführer häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie der Beschwerdeführer Belege für einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz beizubringen und nicht die Behörde zu belegen, dass der Betroffenen in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat.