Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz deuten die geschilderten Umstände klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich in der ehemaligen 3 ½ - Zimmerwohnung ihres Sohnes B. nicht regelmässig für längere Zeit aufgehalten haben können. Gemäss - 12 -