2.3.2. Die Vorinstanz hat die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Wohnverhältnisse ein gewichtiges Indiz dafür darstellten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers schon seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befinde. Sie stellte diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldeadresse schon seit vielen Jahren an der Y-Strasse 71a in X. habe. Bei der Meldeadresse handle es sich um eine 3 ½ - Zimmerwohnung, welche durch den Sohn B. und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gemietet und bis Mai 2021 bewohnt worden sei. Dem Mietvertrag könne entnommen werden, dass die Familienwohnung für maximal drei Personen vorgesehen gewesen sei.