2.3. 2.3.1. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach seiner Pensionierung im Jahr 2007 in den Kosovo verlegt hat, sodass seine Anwesenheiten in der Schweiz nicht mehr geeignet waren, die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies verbunden mit der Folge, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen ist.