2.1.3. In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann eine Niederlassungsbewilligung wie bereits ausgeführt gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen, wenn die betroffene Person sich nicht ununterbrochen während mehr als sechs Monaten im Ausland aufhält, sondern zwischenzeitlich lediglich wegen Besuchs-, Touris- mus- oder Geschäftsaufenthalten in die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend, ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011, Erw. 3.2).