2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Pensionierung zusammen mit seiner Ehefrau im Kosovo einen neuen Lebensmittelpunkt begründet, weshalb seine Niederlassungsbewilligung schon seit vielen Jahren erloschen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 5 und 8, Erw. II./2.2.2 f. und II./5.2; act. 5 und 8).