Im Zusammenhang mit der Eventualbegründung der Vorinstanz moniert der Beschwerdeführer, dass es ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren. In der fraglichen Zeit habe es überhaupt keine Transportmöglichkeiten für eine Rückreise in die Schweiz gegeben. Die Niederlassungsbewilligung wäre somit entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht spätestens am 27. März 2020 erloschen.