Für die längeren Auslandaufenthalte seien ebenfalls rein finanzielle Gründe massgebend gewesen. Aus Kostengründen hätten medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte im Kosovo stattfinden müssen, da die Behandlungen in der Schweiz für den Beschwerdeführer unbezahlbar seien. Im Kosovo habe er keine Krankenversicherung, da es dies dort gar nicht gebe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit seiner Einreise im Jahr 1980 ununterbrochen in der Schweiz. Folglich sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.