1.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Niederlassungsbewilligung sei nicht erloschen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz und in den Kosovo sei er nur zu Besuchszwecken gereist. Wegen der knappen finanziellen Verhältnisse müsse er bei den Wohnkosten sparen. Er versuche deshalb, mit seiner Frau und der Familie seines Sohnes (Ehefrau und zwei Kinder) in einer Wohnung zu leben. Da die Sektion die Grösse der bisherigen Wohnung bemängelt habe, sei eine 4 ½ - Zimmerwohnung an der Bifangstrasse 36 bezogen worden. Für die längeren Auslandaufenthalte seien ebenfalls rein finanzielle Gründe massgebend gewesen.