Im Sinne einer Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz im Gegensatz zur erstinstanzlich verfügenden Sektion Art. 10a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) zwar für anwendbar, kam aber zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Covid-19-Pandemie habe ihm und seiner Ehefrau eine rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, weshalb seine Niederlassungsbewilligung auch in Anwendung der vorgenannten Verordnungsbestimmung spätestens am 27. März 2020 erloschen wäre.