Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Was die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anbelangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Bewilligungen erteilen kann. Der Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.