der Beschwerde (act. 32). Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 33). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein gleichentags eingegangener Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Januar 2022 wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (act. 35 f.) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37 f.). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: