B. Gegen diese Verfügung erhob der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 30. April 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Belassung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA und für das Einspracheverfahren (MI-act. 305 ff.). Am 30. November 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -5-