3. Von der Einholung einer Zustimmung zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung bei der Bundesbehörde wird abgesehen. 4. A. hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 5. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben.