Die Ausreisefrist wurde bis zum 28. Februar 2021 verlängert (MI1-act. 289 f.). Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und liess mit Eingabe vom 22. Februar 2021 eine anfechtbare Verfügung verlangen (MI1-act. 293). Am 31. März 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 296 ff.): 1. Die Niederlassungsbewilligung von A. ist erloschen und der Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.