sei und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2021 zu verlassen (MI1-act. 214). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2020 ein Gesuch um Wiederzulassung für den Fall, dass sich die Auffassung der Sektion als zutreffend erweisen sollte (MI1-act. 222 f.). Es folgten weitere Abklärungen seitens des MIKA (MI1-act. 228 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 gelangte das MIKA erneut an den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei und dem Gesuch um Wiederzulassung nicht entsprochen werden könne. Die Ausreisefrist wurde bis zum 28. Februar 2021 verlängert (MI1-act.