Im Zuge der Abklärungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers durch das MIKA stellte sich sodann heraus, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 im Kosovo aufgehalten hatten (MI1-act. 175 ff., 197 f., 199). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erklärte das MIKA, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen -4-