ziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (MI1-act. 97 f.); - die Staatsanwaltschaft Z. erklärte ihn mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.00 (MI1-act. 113 ff.).