- das Bezirksamt Z. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2009 wegen In-Verkehr-Bringens eines Fahrzeugs mit Übergewicht zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI1-act. 89 f.); - mit Strafbefehl vom 4. Juli 2011 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Z. des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI1-act. 93 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. von 3. Juni 2013 wurde er wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung mit einer bedingt voll-