- Das Bezirksamt Z. bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.00 (MI1-act. 75 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Z. vom 29. Juni 2009 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse von Fr. 200.00 belegt (MI1-act. 84 f.); -3-