- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Z. vom 10. Januar 1995 wurde er wegen Missachtung des Vortrittsrechts beim Linksabbiegen mit einer Busse von Fr. 220.00 bestraft (MI1-act. 40); - mit Strafbefehl vom 26. Februar 1997 sprach ihn das Bezirksamt Z. des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand sowie der Missachtung eines Fahrverbots schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI1-act. 43).