A. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1980 bis 1992 in der Schweiz als Saisonnier tätig (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI1- act.] 6 ff.). Am 7. April 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 18. November 1994 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 31. Oktober 2024 verlängert worden ist (MI1-act. 38 und 178).