Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.482 / ew / we ZEMIS [***] (E.2021.038) Art. 45 Urteil vom 18. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, Postfach, 5430 Wettingen gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1980 bis 1992 in der Schweiz als Saisonnier tätig (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI1- act.] 6 ff.). Am 7. April 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 18. November 1994 ist er im Besitz der Niederlassungsbewil- ligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 31. Oktober 2024 verlängert worden ist (MI1-act. 38 und 178). Am 15. November 1995 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und drei ihrer insgesamt sieben alle inzwischen erwachsenen Kinder im Rah- men des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Mig- ration und Integration betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers [MI2- act.] 1 ff.; MI1-act. 300). Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl des Bezirksamts Z. vom 10. Januar 1995 wurde er wegen Missachtung des Vortrittsrechts beim Linksabbiegen mit einer Busse von Fr. 220.00 bestraft (MI1-act. 40); - mit Strafbefehl vom 26. Februar 1997 sprach ihn das Bezirksamt Z. des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand sowie der Missachtung eines Fahrverbots schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI1-act. 43). Aufgrund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfü- gung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 11. August 1997 erstmals verwarnt (MI1-act. 45). Nach längerem klaglosen Verhalten folgten ab 2007 folgende weitere straf- rechtliche Verurteilungen: - Das Bezirksamt Z. bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 80.00 unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.00 (MI1-act. 75 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Z. vom 29. Juni 2009 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse von Fr. 200.00 belegt (MI1-act. 84 f.); -3- - das Bezirksamt Z. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2009 wegen In-Verkehr-Bringens eines Fahrzeugs mit Übergewicht zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI1-act. 89 f.); - mit Strafbefehl vom 4. Juli 2011 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Z. des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Kon- kursverfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI1-act. 93 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. von 3. Juni 2013 wurde er wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (MI1-act. 97 f.); - die Staatsanwaltschaft Z. erklärte ihn mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.00 (MI1-act. 113 ff.). In der Folge tätigte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (MI1-act. 122 ff.). Im am 11. November 2015 ausgestell- ten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. waren 47 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 82'168.70 und offene Be- treibungen in der Höhe von total Fr. 4'148.50 aufgeführt (MI1-act. 138 ff.). Aufgrund dieser Schulden wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIKA vom 27. Januar 2016 unter Androhung des Widerrufs seiner Nieder- lassungsbewilligung erneut ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde aufge- fordert, inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen (MI1-act. 150 ff.). Im November 2016 und Mai 2020 ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle wegen Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahren (MI1-act. 156 f. und 173 f.). Zudem wuchsen die Schulden weiter an. Am 26. Januar 2021 waren nicht getilgte Verlust- scheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 119'147.70 gegen ihn registriert (MI1-act. 287 f.). Im Zuge der Abklärungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes des Be- schwerdeführers durch das MIKA stellte sich sodann heraus, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 im Kosovo aufgehalten hatten (MI1-act. 175 ff., 197 f., 199). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erklärte das MIKA, dass die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen -4- sei und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2021 zu verlassen (MI1-act. 214). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2020 ein Gesuch um Wiederzulas- sung für den Fall, dass sich die Auffassung der Sektion als zutreffend er- weisen sollte (MI1-act. 222 f.). Es folgten weitere Abklärungen seitens des MIKA (MI1-act. 228 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 gelangte das MIKA erneut an den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Niederlas- sungsbewilligung erloschen sei und dem Gesuch um Wiederzulassung nicht entsprochen werden könne. Die Ausreisefrist wurde bis zum 28. Feb- ruar 2021 verlängert (MI1-act. 289 f.). Mit diesem Vorgehen war der Be- schwerdeführer nicht einverstanden und liess mit Eingabe vom 22. Februar 2021 eine anfechtbare Verfügung verlangen (MI1-act. 293). Am 31. März 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 296 ff.): 1. Die Niederlassungsbewilligung von A. ist erloschen und der Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. De- zember 2020 wird abgewiesen. 3. Von der Einholung einer Zustimmung zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung bei der Bundesbehörde wird abgesehen. 4. A. hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangs- weise vollzogen werden. 5. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben. B. Gegen diese Verfügung erhob der nach wie vor anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer am 30. April 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Belassung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor dem MIKA und für das Einspracheverfahren (MI-act. 305 ff.). Am 30. November 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -5- 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len. 4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Ein- spracheverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem un- entgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Am 12. Januar 2022 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwer- deantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt. Be- treffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Instruktionsrichter einen Entscheid nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 30 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 19. Januar 2022 ein, verzichtete auf eine detaillierte Beschwerdeantwort, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung -6- der Beschwerde (act. 32). Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Be- schwerdeführer sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 33). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein gleichentags eingegangener Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Januar 2022 wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (act. 35 f.) zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 37 f.). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert 30 Ta- gen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter- gezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismit- tel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Was die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an- belangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Bewilligungen erteilen kann. Der Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht -7- zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Ver- hältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst erwo- gen, es deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau schon vor Jahren in den Kosovo zurückgekehrt seien, dort ihren Le- bensmittelpunkt hätten und jeweils nur zu Besuchszwecken in die Schweiz reisen würden. Sie verfügten weder über eine eigene Wohnung noch über eigenen Hausrat in der Schweiz. Nachdem die sechsmonatige Frist durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen werde, sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) schon seit Jahren erloschen. Im Sinne einer Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz im Gegen- satz zur erstinstanzlich verfügenden Sektion Art. 10a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) zwar für anwend- bar, kam aber zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Covid-19-Pandemie habe ihm und seiner Ehefrau eine rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, weshalb seine Niederlassungsbewilligung auch in Anwendung der vor- genannten Verordnungsbestimmung spätestens am 27. März 2020 erlo- schen wäre. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass – nachdem sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schon seit Jahren im Kosovo befinde und damit die freiwillige Ausreise länger als zwei Jahre zurück- -8- liege – auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzu- lassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE nicht er- füllt seien; und selbst wenn sie erfüllt wären, stünden einer solchen über- wiegende öffentliche Interessen entgegen. Ein schwerwiegender persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer vor Jahren freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, sich nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten habe und sich während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz nicht habe integrieren können. Ebenso wenig liege ein Ein- griff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens vor und es seien auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. 1.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Niederlas- sungsbewilligung sei nicht erloschen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz und in den Kosovo sei er nur zu Besuchszwecken gereist. Wegen der knappen finanziellen Ver- hältnisse müsse er bei den Wohnkosten sparen. Er versuche deshalb, mit seiner Frau und der Familie seines Sohnes (Ehefrau und zwei Kinder) in einer Wohnung zu leben. Da die Sektion die Grösse der bisherigen Woh- nung bemängelt habe, sei eine 4 ½ - Zimmerwohnung an der Bifangstrasse 36 bezogen worden. Für die längeren Auslandaufenthalte seien ebenfalls rein finanzielle Gründe massgebend gewesen. Aus Kosten- gründen hätten medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte im Kosovo stattfinden müssen, da die Behandlungen in der Schweiz für den Be- schwerdeführer unbezahlbar seien. Im Kosovo habe er keine Krankenver- sicherung, da es dies dort gar nicht gebe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit seiner Einreise im Jahr 1980 ununterbrochen in der Schweiz. Folglich sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Zusammenhang mit der Eventualbegründung der Vorinstanz moniert der Beschwerdeführer, dass es ihm aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig in die Schweiz zurückzukehren. In der fraglichen Zeit habe es überhaupt keine Transportmöglichkeiten für eine Rückreise in die Schweiz gegeben. Die Niederlassungsbewilligung wäre somit entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht spätestens am 27. März 2020 erloschen. Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, ihm sei jedenfalls eine Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG zu erteilen, da die Voraussetzungen erfüllt seien. Schliesslich würde die Wegweisung auch gegen Art. 8 EMRK verstossen. Zu den Kindern und Enkelkindern be- stehe offensichtlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehe. Weiter würde eine -9- Rückkehr in den Kosovo auch nicht möglich, nicht zulässig, jedenfalls nicht zumutbar erscheinen. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungs- bewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Ein ununterbrochener Aus- landaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorüber- gehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/ THOMAS GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.9). 2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Pensionierung zusammen mit seiner Ehefrau im Kosovo einen neuen Lebensmittelpunkt begründet, wes- halb seine Niederlassungsbewilligung schon seit vielen Jahren erloschen sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 5 und 8, Erw. II./2.2.2 f. und II./5.2; act. 5 und 8). 2.1.3. In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht entwickelten Recht- sprechung kann eine Niederlassungsbewilligung wie bereits ausgeführt ge- mäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen, wenn die betroffene Per- son sich nicht ununterbrochen während mehr als sechs Monaten im Aus- land aufhält, sondern zwischenzeitlich lediglich wegen Besuchs-, Touris- mus- oder Geschäftsaufenthalten in die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend, ob die betroffene Person ihren Lebens- mittelpunkt ins Ausland verlegt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011, Erw. 3.2). 2.1.4. Den zahlreichen diesbezüglichen Urteilen des Bundesgerichts ist keine all- gemeingültig formulierte Regel zu entnehmen, wie der Lebensmittelpunkt - 10 - zu bestimmen ist. Das Bundesgericht scheint vielmehr einzelfallweise auf- grund der konkreten Umstände abzuwägen, ob der Bezug zu einem Ort im Ausland stärker ist als zur Schweiz und ob gleichzeitig der Bezug zur Schweiz derart gelockert wurde, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz als aufgegeben bezeichnet werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bun- desgerichts 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011; 2C_1224/2012 vom 26. Au- gust 2011; 2C_540/2011vom 19. Dezember 2011; 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016; 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 sowie 2C_65/2016 vom 11. November 2016). Selbst das Be- gründen bzw. das Belassen eines steuer- oder zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz oder der Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn bedeuten nicht zwingend, dass sich auch der Lebensmittelpunkt in der Schweiz be- findet, auch wenn diese Umstände ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes darstellen können und insofern durchaus relevant sind für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesge- richts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016, Erw. 5.2 und 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016, Erw. 2.2). 2.2. 2.2.1. Will das MIKA eine Bewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers widerrufen, hat die Behörde zu belegen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind. Gelingt dies nicht, ist ein Widerruf unzulässig. Auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes ist von Amtes wegen auch ent- lastenden Sachverhaltselementen nachzugehen und sind diese entspre- chend zu berücksichtigen. Nachdem migrationsrechtliche Entscheide je- doch oft aufgrund persönlicher Umstände gefällt werden, die den Betroffe- nen weit besser bekannt sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Dies besonders bei Um- ständen, welche ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b). 2.2.2. Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, oder ob den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus be- stimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Vermutungen ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, welche der allge- meinen Lebenserfahrung entspringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016, Erw. 5.1). Je grösser die Wahrscheinlich- keit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermu- tung geschlossen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermu- tung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine derartige starke tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig ent- lastende Elemente ersichtlich sind, die diese Vermutung entkräften, kommt - 11 - der Mitwirkungspflicht der Betroffenen wiederum eine besondere Bedeu- tung zu, da es den Betroffenen obliegt, die tatsächliche Vermutung mittels "Gegenbeweis" zu widerlegen. 2.3. 2.3.1. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach seiner Pensionierung im Jahr 2007 in den Kosovo verlegt hat, sodass seine Anwesenheiten in der Schweiz nicht mehr geeignet waren, die Sechs- monatsfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies verbunden mit der Folge, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund mehr als sechs- monatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen ist. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Wohnverhältnisse ein gewichtiges Indiz dafür dar- stellten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers schon seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befinde. Sie stellte diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldeadresse schon seit vielen Jahren an der Y-Strasse 71a in X. habe. Bei der Meldeadresse handle es sich um eine 3 ½ - Zimmerwohnung, welche durch den Sohn B. und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gemietet und bis Mai 2021 bewohnt worden sei. Dem Mietvertrag könne entnommen werden, dass die Familienwohnung für maximal drei Personen vorgesehen gewesen sei. In der fraglichen, bereits mit der Familie des Sohnes B. überbelegten Wohnung hätten zudem der Sohn C. und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gewohnt. Angesichts der mit acht Personen massiv überbelegten Wohnung sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau tatsächlich je längere Zeit dort gelebt haben sollen. Vorstellbar seien allenfalls kurze Besuchsaufenthalte. Ansonsten lebe noch der Sohn D. mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) in der Schweiz und zwar in einer benachbarten Liegenschaft in X.. Der Beschwerdeführer behaupte jedoch nicht, dort je gewohnt zu haben. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers (E.) sei seit Jahren landesabwesend. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten schon seit vielen Jahren über keine Wohnmöglichkeit in der Schweiz, welche den wohnhygienischen Anforderungen auch nur ansatzweise entsprechen würde. Gemäss den Angaben in der Einsprache scheine das Ehepaar während ihrer Aufenthalte in der Schweiz in verschiedenen Haushalten vorübergehend Unterschlupf zu finden, wie dies gerade für Familienbesuche typisch sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz deuten die geschilderten Umstände klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich in der ehemaligen 3 ½ - Zimmerwohnung ihres Sohnes B. nicht regelmässig für längere Zeit aufgehalten haben können. Gemäss - 12 - Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (siehe vorne Erw. 2.2.1). Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende minimale Sachbeweise verlangten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt der aus- ländischen Person einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachver- halt von Amtes wegen weiter untersucht und weitere Sachbeweise abge- nommen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_81/2001 vom 1. September 2011, Erw. 3.7 f., 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013, Erw. 4.2). In solchen Fällen ist es zulässig, aus der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person ihren Lebensmittel- punkt ins Ausland verlegt hat. Gemäss der soeben dargestellten Gerichts- praxis hat daher in Fällen wie dem hier gegebenen, wo sich der Beschwer- deführer häufig im Ausland aufhält und gleichzeitig geltend macht, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz liege, in erster Linie der Beschwerdeführer Belege für einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz beizubringen und nicht die Behörde zu belegen, dass der Betroffe- nen in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat. Dies gilt umso mehr, als negative Sachverhalte nicht beweisbar sind. Vorliegend hat der Beschwer- deführer indes sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 31. März 2021 als auch im an- schliessenden Einspracheverfahren nicht einmal ansatzweise rechts- genüglich nachgewiesen, dass er in den vergangenen Jahren in der Schweiz einen Wohnsitz hatte. 2.3.3. Im Verfahren, welches mit der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 31. März 2021 seinen Abschluss fand, reichten die Eheleute mit undatier- tem Schreiben (Poststempel 11. September 2020; MI1-act. 199 ff. und 213) lediglich Kontoauszüge ihrer Privatkonti bei der Raiffeisenbank für die Kalenderjahre 2019 und 2020 ein. Gleichzeitig gaben sie an, über keinen Festnetzanschluss und keine Kreditkarte zu verfügen und lediglich ein Prepaid-Handy zu besitzen (MI1-act. 199; vgl. MI1-act. 197). Unbestritten ist weiter, dass sich die Eheleute im Zeitraum vom 27. September 2019 bis zum 17. Juni 2020 ununterbrochen im Kosovo aufgehalten haben. Der Be- schwerdeführer stellt diese Auslandsabwesenheit auch nicht in Abrede, macht jedoch geltend, eine frühere Rückkehr sei aufgrund der epidemiolo- gischen Lage nicht möglich gewesen. Dass aus den eingereichten Konto- auszügen nicht auf einen Wohnsitz in der Schweiz geschlossen werden kann, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht. So erfolgten beispielsweise zwischen dem 7. Oktober 2019 und dem 6. Dezember 2019 mehrere Bargeldbezüge am Bancomat in X. (vgl. MI1-act. 205 f.). Dass der Beschwerdeführer dieses Geld persönlich abgehoben haben soll, erscheint schon deshalb abwegig, weil er zu diesem - 13 - Zeitpunkt zugegebenermassen im Kosovo weilte (vgl. MI1-act. 199 und act. 20 f.). Diese Kontoauszüge sind demnach nicht geeignet, auf eine mehrheitliche Anwesenheit bzw. einen Lebensmittelpunkt des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu schliessen. 2.3.4. Hinzu kommt, dass weitere Kinder des Beschwerdeführers im Kosovo leben und der Beschwerdeführer offenbar jeweils bei seinem Sohn F. übernachtet, wenn er im Kosovo eigenen Angaben zufolge "zu Besuch" weilt (act. 19). F. unterstützt demnach den Beschwerdeführer und gibt ihm in der Heimat eine Unterkunft. Insofern besteht ein starker familiärer und sozialer Bezug zur Heimat. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, in der Heimat über keine eigene Wohnung zu verfügen, so ist dazu festzuhalten, dass es sich in der Schweiz nicht anders verhält. Auch lässt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben regelmässig aus Kostengründen im Kosovo medizinisch behandeln. Soweit er geltend macht, dass medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte aus Kostengrün- den im Kosovo stattfinden müssten, mag dies zwar zutreffen, ändert jedoch nichts am Umstand, dass dies – nebst den überaus beengten Wohnver- hältnissen – ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sich dessen Lebens- mittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befindet. 2.3.5. Diese Annahme wird zudem durch die zahlreichen Strafbefehle wegen Un- gehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ver- stärkt (vgl. MI1-act. 78 f., 84 f., 93 f., 155 f., 167 f. und act. 35 f.). Der Be- schwerdeführer hat ausweislich der Akten den schriftlichen Vorladungen des Betreibungsamtes in den Jahren 2009, 2011, 2016, 2020 und 2021 keine Folge geleistet, was den Schluss nahelegt, dass er sich offenbar im Ausland aufhielt, als seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich war. 2.3.6. Der Beschwerdeführer hat es sodann auch im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren unterlassen, seine Behauptungen mittels geeigneten Beweismitteln zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen wie beispielsweise Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen für die Schweiz, Belege über die Lebenshaltungs- kosten, Verbindungsnachweise für die Prepaid-Karte oder Bestätigungen von Nachbarn einzureichen. Auch Beweisanträge wurden dazu keine ge- stellt. Dies obschon dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Folge der Beweislosigkeit bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Damit liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben würden, nachzuvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne eigene Woh- nung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente von Fr. 947.00 (vgl. MI1-act. 231) die Zeit nach seiner Pensionierung in der Schweiz verbracht haben soll. Es drängt sich vielmehr der Eindruck - 14 - auf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung aufgrund der geringen Rente zurück in den Kosovo kehrte, zumal die Lebenshaltungs- kosten dort um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Die An- nahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nach seiner Pensionie- rung im Jahr 2007 nur noch zu Besuchszwecken in die Schweiz zurück- gekehrt bzw. habe seinen Lebensmittelpunkt nach diesem Zeitpunkt in den Kosovo verlegt, ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers – weder aktenwidrig noch willkürlich. 2.3.7. Die geschilderten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hin, dass sich die Eheleute nach der Pensionierung des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2007 nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufhielten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Indizienlage zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdefüh- rer im Nachgang zu seiner Pensionierung im Jahr 2007 seinen Lebens- mittelpunkt in den Kosovo verlegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig war. 2.3.8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in den Kosovo nach seiner Pensionierung im Jahr 2007 von Gesetzes wegen erloschen ist. Daran ändern auch die gelegentlichen Besuchsaufenthalte in der Schweiz nichts. Im Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen (Einspracheentscheid, S. 4 ff., Erw. II./2.1 f. und II./5.2; act. 4 ff.). 2.4. Unter diesen Umständen kann vorliegend offenbleiben, ob die Niederlas- sungsbewilligung auch wegen eines mehr als sechsmonatigen Ausland- aufenthalts vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 erloschen ist bzw. ob Art. 10a Covid-19-Verordnung 3 in diesem Zusammenhang anwendbar wäre. 3. 3.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz sodann die ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AIG verlangte (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert (vgl. Einspracheentscheid, S. 7 ff., Erw. II./3 ff.; act. 7 ff.). - 15 - 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Aus- länderinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzu- lassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfü- gen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Be- dingungen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wie- derzulassung steht überdies (ebenso wie die nachfolgend zu erörternde Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2.2. Der Beschwerdeführer erhielt am 7. April 1993 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 18. November 1994 in eine Niederlassungsbewilligung umgewan- delt wurde. Die Voraussetzung des fünfjährigen, dauerhaften Voraufent- halts ist unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE wird weiter vorausgesetzt, dass die frei- willige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Wie in Erw. 2.3.6 ff. festgehalten, verlegte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Nachgang zu seiner Pensionierung im Jahr 2007 in den Kosovo. Damit liegt die freiwillige Ausreise deutlich mehr als zwei Jahre zurück, womit die zeit- lichen Anforderungen an eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthalts- bewilligung nicht erfüllt sind. 3.2.3. Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht. - 16 - 4. 4.1. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ er- füllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ge- setz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-gen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zu- kommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restrik- tiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persön- lichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbe- dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen - 17 - Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berück- sichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F‑501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C‑2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländer- recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2. Bezüglich des privaten Interesses des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Wie in Erw. 3.2.2 dargetan, hielt sich der Beschwerdeführer zwar während über 14 Jahren und damit lange Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da sein Aufenthalt nunmehr rund 15 Jahre zurückliegt. Insofern lässt sich aus der langen Auf- enthaltsdauer des Beschwerdeführers kein relevantes privates Interesse ableiten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vor Jahren getroffene freiwillige Entscheid, in den Kosovo zurückzukehren und sich nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufzuhalten, der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls offensichtlich entgegen- steht. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie bei der Prüfung des schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls ausführt, dass familiäre Bindungen, welche auch ohne die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mittels gegen- seitiger Besuchsaufenthalte in hinreichender Weise gelebt werden können, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen. Der Be- schwerdeführer kann den Kontakt zu seinen hier lebenden Familienange- hörigen wie bis anhin ungehindert mittels Besuchsaufenthalten und moder- nen Kommunikationsmitteln vom Kosovo aus pflegen. Damit vermögen - 18 - auch die familiären Verhältnisse keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. Einspracheentscheid, S. 8, Erw. II./5.2 f.; act. 8 f.). Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. 5. Die vorinstanzliche Feststellung, nach welcher Art. 8 EMRK nicht tangiert ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Einspracheentscheid, S. 9, Erw. II./7; act. 9). 6. Auch die verfügte Ausreisefrist von 90 Tagen erscheint mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AIG angemessen (vgl. Einspracheentscheid, S. 10, Erw. II./8; act. 10). 7. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (Ein- spracheentscheid, S. 10, Erw. 9; act. 10). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nachdem im Einsprachever- fahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR keine Gebühren erhoben werden, ist dies- bezüglich einzig zu klären, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte eingesetzt werden müssen. 8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2021 fest, der Beschwerdeführer habe angesichts des festgestellten und in weiten Teilen unbestrittenen Sachverhalts (lange Aufenthalte im Ausland, keine eigene Wohnung in der Schweiz, wechselnde Übernachtungsmög- lichkeiten bei Angehörigen in der Schweiz, medizinische Behandlungen im Ausland) nicht davon ausgehen können, die Behörde würde ihm bezüglich - 19 - des behaupteten Lebensmittelpunkts in der Schweiz Glauben schenken. Zudem habe sich die Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau hätten wegen Covid-19 nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist in die Schweiz zurückkehren können, als falsch erwiesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angesichts seiner früheren Integrationsprobleme in der Schweiz (mangelnde Deutschkenntnisse, zahlreiche Straftaten, hohe Schulden) auch nicht davon ausgehen können, die Behörden würden eine erneute Zulassung ohne besonders gewichtige private Gründe überhaupt in Erwägung ziehen. Solche Gründe hätten von Anfang an gefehlt (Ein- spracheentscheid, S. 11, Erw. II./11.3; act. 10 f.). 8.2.2. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber lediglich vorbringen, im vorlie- genden Fall seien die Gewinnaussichten sicher nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden müsse. 8.3. Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen wer- den, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, in denen die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechts- vertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 282 f.). 8.4. Angesichts der eindeutigen Indizienlage gestaltet sich die Rechtslage be- treffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die einschlä- gige Rechtsprechung klar. Entsprechend hatte der im Rahmen des Ein- spracheverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die - 20 - Niederlassungsbewilligung zu belassen, praktisch keine Gewinnaussich- ten. Abgesehen davon, dass eine erleichterte Wiederzulassung daran scheitert, dass sich der Beschwerdeführer bei Gesuchstellung seit mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten hatte und dass der Erteilung einer Härtefallbewilligung das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles entgegensteht, hat sich die zuständige Sektion in Bezug auf die begehrte erleichterte Wiederzulassung detailliert mit der Frage des öffentlichen Interesses an einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und der Wegweisung sowie dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt. Sie hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend zu integrieren vermochte und sich sein privates Interesse in erster Linie auf die familiären Verhält- nisse hierzulande stützt. Daraus folgerte sie in korrekter Weise, dass die mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit sowie die Schuldenwirtschaft als sehr gross zu taxierenden öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen. Eine andere Qualifizierung der Interessen bzw. ein Überwiegen der priva- ten Interessen ergibt sich auch aus den in der Einsprache vorgebrachten Darlegungen nicht. Entsprechend ist offensichtlich, dass die Gewinnaus- sichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren im Einspracheverfahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren und sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ver- fahren vor der Vorinstanz ist daher in Anwendung von § 34 Abs. 1 VRPG wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen. Die Frage der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers kann offenbleiben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschä- digung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bezüglich des vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgebliche Recht- sprechung korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In seiner Be- schwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid nicht hinreichend auseinander und bringt auch nichts vor, was gegen die Beurteilung der Vorinstanz sprechen würde. Insbesondere bringt der Be- schwerdeführer keinerlei Beweise vor, welche einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz belegen würden. Aus dem Einspracheentscheid geht sodann - 21 - hervor, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder lit. k AIG klarerweise nicht gegeben waren. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Ver- hältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung (inhaltlich zutreffend) festhält, der Erteilung einer Härtefallbewilligung würden ohnehin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzlei- gebühr und den Auslagen von Fr 292.00, gesamthaft Fr. 1'492.00, zu be- zahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in - 22 - öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William