Damit ist der Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz und der Wegweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: