11), hat mit ihr zusammen auch ihre minderjährige ausländische Tochter die Schweiz zu verlassen. Anhaltspunkte, wonach die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und die damit verbundene Wegweisung der Tochter deren grundrechtliche Schutzansprüche gemäss Art. 8 EMRK verletzen würden (vgl. vorne Erw. 9) oder dem Vollzug der Wegweisung der Tochter Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstünden, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.