12. Was sodann die Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, wurde bereits dargelegt, dass diese als minderjähriges ausländisches Kind das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten und faktisch betreuungsausübenden Mutter (der Beschwerdeführerin) teilt (Erw. 5.3.6.1). Nachdem sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als zulässig erweisen (siehe soeben Erw. 11), hat mit ihr zusammen auch ihre minderjährige ausländische Tochter die Schweiz zu verlassen.