EMRK geschütztes Familienleben nicht. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz aufhält und sich dabei insgesamt eher mangelhaft integriert hat (siehe vorne Erw. 5.3.5.2), stellen die gegen sie verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen sodann auch keinen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff ins geschützte Familien- und/oder Privatleben der Beschwerdeführerin vor, wäre dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 8). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt demzufolge nicht vor.