Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter würden durch die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht getrennt, zumal die Tochter mit der Beschwerdeführerin zusammen auszureisen hätte (siehe vorne Erw. 5.3.6.1). Weitere familiäre Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu Personen in der Schweiz werden durch die Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebt, nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz tangiert somit ihr durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben nicht.