9. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten. - 22 -