Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Dies namentlich auch unter Berücksichtigung der Situation ihrer minderjährigen Tochter, welche ihr ausländerrechtliches Schicksal teilt.