AIG infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht fällt. Gleiches gilt für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, zumal die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre angedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden. Das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls zu verneinen.