b AIG vor. Vorliegend wurde namentlich auch die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin – welche mit dieser zusammen im Rahmen des Familiennachzugs zu deren Ehemann in die Schweiz eingereist ist und als Minderjährige das ausländerrechtliche Schicksal ihrer betreuungsausübenden Mutter teilt – bereits im Rahmen der Prüfung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE berücksichtigt. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich oder werden substanziiert vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin bzw. der damit zusammenhängenden Einschulung ihrer Tochter in der Schweiz auf das Bestehen einer Härtefallsituation hindeuten würden.