Im Ergebnis ist mit Blick auf das Kindswohl zu berücksichtigen, dass es der Tochter der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz die Schule besucht, schwerfallen wird, zusammen mit ihrer Mutter nach China zurückzukehren. Eine unzumutbare Härte für die Tochter, die im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, ist indes zu verneinen. Folglich führt auch die Situation ihrer Tochter nicht dazu, dass bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefall vorläge, aufgrund dessen sie Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung hätte.